Bestellung zum Notar
Der Justizminister bestellt auf Antrag den Notar und bestimmt dessen Amtssitz, nach Einholen einer Stellungnahme der zuständigen Notarkammer.
Zum Notar kann nur bestellt werden, wer:
- die polnische Staatsangehörigkeit besitzt und die vollen Zivilen- und Bürgerrechte genießt,
- vom Charakter her tadellos ist,
- ein abgeschlossenes Jurastudium hat,
- ein Notarpraktikum (Notarreferendariat) absolviert hat,
- die Notarprüfung bestanden hat,
- mindestens 3 Jahre als Notarassessor tätig war,
- das 26. Lebensjahr vollendet hat.
Von den oben genannten letzten vier Voraussetzungen sind befreit:
- habilitierte Professoren und Doktoren der Rechtswissenschaften,
- Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Rechtsberater, die mindestens 3 Jahre in ihren Beruf tätig waren.
Der Justizminister beruft den Notar ab, wenn:
- der Notar seinen Amt niederlegt,
- der Notar aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung, von der Ärztekommission /in Sachen der Invalidität und der Beschäftigung/ für dauerhaft unfähig zur Ausübung des Notaramtes erklärt wird, oder wenn er ohne Begründung, jedoch trotz Empfehlung der zuständigen Notarkammer, eine dahingehende Untersuchung verweigert,
- der Notar das siebzigste Lebensjahr vollendet;
- dem Notar durch ein disziplinargerichtliches Urteil das Recht aberkannt wird, die Kanzlei weiterzuführen,
- der Notar durch ein Gerichtsurteil seine Bürgerrechte oder das Recht auf die Ausübung des Notaramtes verliert.
Die Abberufung des Notars, aus den im zweiten Punkt erwähnten Gründen, erfolgt nach vorheriger Anhörung des Notars (falls möglich).
Der Justizminister kann auch den Notar abberufen, wenn der Notar, infolge von zwei von dem Notariatsselbstverwaltungsinspektor oder vom zuständigen Organ des Justizministers durchgeführten aufeinanderfolgenden Inspektionen zwei negative Beurteilungen erhalten hat. Die Abberufung erfolgt nach der durch das zuständige Disziplinargericht auf Antrag des Justizministers durchgeführten Untersuchung des Falls.